Präambel
Die Gründer des Vereins streben angesichts des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und der Gefahr der Tyrannei die Freiheit und Demokratie in Ost- und Ostmitteleuropa, die Integration der ost- und ostmitteleuropäischen Staaten in europäische Institutionen, insbesondere, aber nicht nur, die Europäische Union, sowie die Vertiefung der Zusammenarbeit der freien Länder Europas an. Daher haben sie sich zur Errichtung des Vereins nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entschlossen. Freiheit und Wohlergehen der Bevölkerung der Staaten Ost- und Ostmitteleuropas in einem freien und geeinten Europa ist also die übergeordnete Leitvorstellung unseres Handelns, der Zweck des Vereins im rechtlichen Sinne richtet sich jedoch ausschließlich nach § 2 der nachfolgenden Satzung.
Teil I: Name und Sitz
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fellas for Europe e.V.
Er hat seinen Sitz in München.
Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
Teil II: Bestimmungen gemäß Anlage I zu § 60 AO
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
a. die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Zivilbeschädigte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten und die Förderung des Andenkens an Kriegsopfer im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und etwaigen künftigen Angriffskriegen in Europa, im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO;
b. die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Nr. 13 AO im Hinblick auf die Verständigung zwischen europäischen Völkern und Staaten und die europäische Integration;
c. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit Ländern Ost- und Ostmitteleuropas im Sinne des § 52 Nr. 15 AO;
d. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Nr. 24 AO.
Die Verweisungen auf §§ der AO sind als statische Verweisungen zu verstehen. Maßgebend ist der Gesetzesstand am Tag der Feststellung dieser Satzung durch Beschluss. Künftige Änderungen der AO ändern daher die Vereinszwecke nicht.
3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Humanitäre Hilfe insbesondere in Ländern, die aufgrund ihrer geographischen Lage russischen Angriffen ausgesetzt sind oder waren, insbesondere in der Ukraine und Moldawien. Hierzu zählt auch die Hilfe zur Überbrückung der Folgen der Zerstörung von Infrastruktur z.B. durch Beschaffung und Verteilung von Gütern des Energiesektors. (Zur Verwirklichung der Vereinszwecke 2a und 2c)
- Hilfe für Flüchtlinge insbesondere aus kriegsbetroffenen Staaten einschließlich Hilfe zu deren Integration in Deutschland (Vereinszweck 2a).
- Wiederaufbauhilfe und Hilfe zur Beseitigung von physischen, psychischen, wirtschaftlichen und politischen Kriegsschäden (Vereinszweck 2a und 2c)
- Unterstützung von Ermittlungsbehörden bei der juristischen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Dies geschieht insbesondere durch Übermittlung von Erkenntnissen über begangene Verbrechen, die aufgrund örtlicher Kontakte oder durch OSINT-Recherchen gewonnen wurden. (Vereinszwecke 2a und 2b)
- Unterstützung von Bemühungen zur Integration in europäische und internationale Staatenvereinigungen und Bündnisse, insbesondere, aber nicht nur die Europäische Union, durch Aufklärungsarbeit. (Vereinszweck 2b)
- Unterstützung der Vertiefung der europäischen Integration z.B. durch kulturellen Austausch, Aneignung und Verbreitung historischer Kenntnisse, sonstige Beiträge zur Völkerverständigung, Aufklärungsarbeit. (Vereinszweck 2b)
- Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Deutschland und Europa, insbesondere, aber nicht nur, in Staaten, die sich in einem Transformationsprozess befinden. Hierzu zählt auch der Schutz von Minderheitenrechten. Dies geschieht beispielsweise durch eigene Aufklärungsarbeit oder Unterstützung lokaler Nichtregierungsorganisationen. (Vereinszweck 2c und 2d)
- Förderung der politischen Bildung in Deutschland und Europa. (Vereinszwecke 2b, 2c und 2d)
- Bekämpfung von Hate Speech, antidemokratischen und antieuropäischen Narrativen, Geschichtsverdrehung und Verschwörungstheorien insbesondere, aber nicht nur in sozialen Netzwerken, sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Propaganda z.B. hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Verbreitung und der verwendeten Narrative. (Vereinszweck 2d)
- Aufklärungs- und Recherchetätigkeit zur Unterstützung von Bemühungen zur Eingrenzung russischer Einflussnahme in Europa, Aufdeckung und Bekanntgabe von Verbindungen europäischer Entscheider, Unternehmen und politisch exponierter Personen zur russischen Machtsphäre, Unterstützung von Ermittlungsbehörden beim Aufspüren von Vermögenswerten sanktionsbewehrter Vertreter der russischen Machtsphäre in Europa.
Dieser Aufgabenkreis ist nicht abschließend und kann durch einfache Satzungsänderung um solche Aufgaben und Mittel erweitert werden, die der Erreichung des Satzungszwecks dienlich sind.
Ausgeschlossen ist a) jedwede Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation sowie ihren Vertretern in russisch besetzten Gebieten oder sogenannten autonomen Republiken unter faktischer russischer Kontrolle sowie b) jede Tätigkeit mit Ausnahme von Aufklärungsarbeit im Gebiet der russischen Föderation.
Weiterhin kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein solcher Ausschluss für weitere Staaten und deren Gebiete beschlossen werden, insbesondere wenn diese nach Feststellung der Mitgliederversammlung die russische Kriegsführung unterstützen oder selbst die europäische Friedensordnung bedrohen oder in sonstiger Weise schwerwiegend und nachhaltig die europäische Zusammenarbeit untergraben. Tätigkeiten auf dem Gebiet oder in Zusammenarbeit mit diesen Staaten und deren Vertretern dürfen dann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Mitgliederversammlung einen Beschluss mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Aufhebung oder Einschränkung des Ausschlusses gefasst hat.
Um seinem Zweck Genüge zu tun, kann der Verein insbesondere
1. Veranstaltungen aller Art durchfuhren, Eintrittspreise und Gebühren erheben,
2. Sach- und Geldspendenaktionen durchfuhren, soweit diese gesetzlich erlaubt oder von den zuständigen Stellen genehmigt werden.
Der Verein ist berechtigt, für die Erlangung seiner Ziele mit anderen gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen und Organisationen zusammenzuarbeiten oder diese zu unterstützen.
Abs. 1, 2 und 4 sowie dieser Abs. 8 sind nur mit einstimmigem Beschluss aller Mitglieder abänderbar. Abs. 5 ist mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abänderbar. Abs. 3, 6 und 7 sind im Wege der einfachen Satzungsänderung abänderbar.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Vermögen bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein München Hilft Ukraine e.V. mit dem Sitz in München, Vereinsregister des Amtsgerichts München VR 209514, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit vergleichbarem Zweck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Teil III: Bestimmungen zur inneren Organisation
§ 7 Mitglieder
Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
§ 8 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder per e-mail an den Verein oder an ein Vorstandsmitglied unter Angabe von Vor- und Nachnamen, Wohnanschrift und e-mail-Adresse sowie, soweit vorhanden, der Identität als Fella (Mitglied der NAFO-Bewegung) zu beantragen. Bei der Antragstellung sind etwaige persönliche oder geschäftliche Verbindungen zur Russischen Föderation offenzulegen.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Unverbindliche Kriterien für die Aufnahmeentscheidung sind das Bestehen einer Identität als Fella, bisherige Tätigkeiten für Zwecke des Vereins und die Haltung z.B. zum Ukraine-Krieg. Personen mit extremistischem Hintergrund, prorussischen Einstellungen oder die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigenden Verbindungen zur Russischen Föderation sollen nicht aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch unanfechtbaren Beschluss. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten. Diese beträgt zunächst 50 Euro je Mitglied. Die Höhe der Aufnahmegebühr kann mit Wirkung für die Zukunft durch Beschluss des Vorstands abgeändert werden. Die Aufnahme des Mitglieds gilt an dem Tag als erfolgt, an dem die Aufnahmegebühr beim Verein eingegangen ist, vorausgesetzt, der Beschluss nach Abs. 3 liegt vor.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Der Ausschluss ist insbesondere, aber nicht nur zulässig, wenn ein Mitglied bei seiner Aufnahme Verbindungen zur Russischen Föderation verschwiegen hat oder solche Verbindungen später unterhält, ohne sie offenzulegen und mit dem Verein abzustimmen, sowie wenn ein Mitglied russische Propaganda oder extremistisches Gedankengut verbreitet oder deren Verbreitung fördert.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Antrag des Vorstandes muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss selbst mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Der Wortlaut einer eingehenden Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch die Aufnahmegebühr und durch Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller vorhandenen Stimmen beschließen, dass ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr Mitgliedsbeiträge erhoben werden, und deren Höhe festsetzen. In diesem Fall sind Mitglieder, die nicht für die Beitragserhebung gestimmt haben, zum sofortigen Austritt aus dem Verein berechtigt.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese wählt zunächst einen 1. Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden und sodann weitere Vorstandsmitglieder.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass alle oder bestimmte Vorstandsmitglieder nur gemeinsam bzw. in gewisser Zahl vertretungsberechtigt sein sollen.
Das Amt als Vorstandsmitglied endet durch Niederlegung, Tod, Beendigung der Mitgliedschaft oder Abwahl des Vorstandsmitglieds. Das Amt ist also nicht zeitlich befristet. Eine Ab- oder Neuwahl erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Vorstandsmitglieds oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder bei Beendigung des Amtes eines Vorstandsmitglieds, wenn aufgrund der Niederlegung die in dieser Satzung oder durch Beschluss festgesetzte Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Besteht der Vorstand nur noch aus einem Mitglied, endet dessen Amt bei Niederlegung oder Abwahl in jedem Fall erst an dem Tag, an dem ein neuer Vorstand gewählt worden und die Wahl angenommen worden ist.
Vorstehende Absätze 1 mit 4 gelten entsprechend für Liquidatoren bei Auflösung des Vereins. Zu Liquidatoren sind der 1. und der stellvertretende Vorsitzende bestellt, soweit nichts anderweitiges beschlossen wird.
Der Vorstand ernennt aus seinen Reihen einen Kassier sowie einen Schriftführer.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Beratungs- und Arbeitssitzungen nach Einberufung durch den 1.Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds zusammen. Eine Einladung erfolgt persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder in einem regelmäßig von allen Vorstandsmitgliedern verwendeten Chatraum (z.B. der Discord-Gruppe „German Fellas“), wenn hierüber eine Übereinkunft erzielt wurde, mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen.
Der Vorstand setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und leitet den Verein im Innenverhältnis, insbesondere werden dort Beschlüsse zu außergewöhnlichen Angelegenheiten gefasst. Auf Beschluss der Vorstandschaft ist eine außergewöhnliche Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen (Mitgliederentscheid).
Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Vorstandschaft ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, gegebenenfalls des Versammlungsleiters.
Im Übrigen finden Vorstandssitzungen entsprechend den Bestimmungen über die Mitgliederversammlung statt.
§12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen oder mehrere Kassenprüfer wählen. Für die Beendigung von deren Ämtern gilt § 11 entsprechend.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Etwaige Kassenprüfer haben vor dem Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege zu prüfen, der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten und ggf. die Mitgliederversammlung um Entlastung der Vorstandschaft zu bitten.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird entweder ausschließlich virtuell oder ausschließlich in Präsenz abgehalten. Hybridversammlungen sind nicht gestattet. Sie sind zulässig, wenn dies in der Ladung zur Versammlung angekündigt wird und kein Mitglied widerspricht. § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Zu virtuellen Versammlungen ist mit einer Frist von 7 Tagen zu laden. Die Ladung hat schriftlich oder per e-mail zu erfolgen, soweit entsprechende Daten vorliegen. Liegen nicht von allen Mitgliedern entsprechende Angaben vor, so ist die Versammlung zusätzlich in einem vom Verein regelmäßig verwendeten Chatroom (z.B. dem „German Fellas“-Chat auf Discord) anzukündigen. Virtuelle Mitgliederversammlungen haben in einem nur für Mitglieder zugänglichen oder per Videokonferenz in einer Weise stattzufinden, dass der Zugang nur unter Eingabe eines Passworts möglich ist. Auf virtuellen Versammlungen wird mündlich abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder aufgrund Beschlusses des Vorstands finden Abstimmungen geheim statt, und zwar über Online-Umfragen in einem passwortgeschützten, nicht allgemein zugänglichen Format. Die Art der Abstimmung und die Zugangsdaten sind in diesem Fall spätestens einen Tag vor der Versammlung bekanntzugeben.
Zu Präsenzversammlungen ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich oder per e-mail zu laden. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds kann beschlossen werden, dass eine oder alle Abstimmungen geheim zu erfolgen haben. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung schriftlich über Wahlzettel.
Vollmachten dürfen nur an andere Mitglieder erteilt werden. Sie müssen schriftlich erteilt werden und bei der Versammlung zumindest als Scan oder Kopie vorliegen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Fristen beginnen mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. e-mail-Adresse.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per e-mail beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen von der Versammlung bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
Soweit niemand generell das Amt des Schriftführers innehat, ist zunächst ein Schriftführer zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über Mitgliederversammlungen und Beschlüsse Vorstandes ist schriftlich Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnen der letzte Versammlungsleiter und der Schriftführer das Protokoll.
Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einblick in die schriftlich festgehaltenen Niederschriften der Mitgliederversammlung, in den Geschäftsbericht und in die Jahresrechnung zu gewähren.
§ 14 Mehrheitserfordernisse
Soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen, genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft beginnt.
§ 16 Satzungsänderungen, Teilunwirksamkeit
Zu Satzungsänderungen betreffend die Bestimmungen in Teil III dieser Satzung (mit Ausnahme der Bestimmungen über Mitgliedsbeiträge) sowie betreffend § 2 Abs. 3, 6 und 7 dieser Satzung ist auch der Vorstand befugt. Die Satzungsänderung erfolgt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Vorstandssitzung abgegebenen Stimmen. Bis zur Eintragung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein zur Abänderung der vorstehenden Bestimmungen befugt. Solche Änderungen durch einzelne Vorstandsmitglieder sollen jedoch im Innenverhältnis nur erfolgen, soweit dies der Beseitigung von Beanstandungen der zuständigen Finanzbehörde oder des zuständigen Registergerichts dienlich ist.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen sollen die übrigen Bestimmungen in dieser Satzung gültig bleiben. Unwirksamkeiten und Regelungslücken sind dann durch eine Satzungsänderung gemäß vorstehendem Abs. 1 in der Weise zu schließen, dass diejenige Regelung beschlossen wird, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.
ENDE DER SATZUNG